AGB

1. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen (Bautischlerarbeiten und Innenausbau) einschließlich
Montage gilt die “Verdingungsordnung für Bauleistungen”
(VOB Teil B) in der bei Vertragsabschluß gültigen Fassung, soweit der
Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt
wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Verbraucher
wird die “Verdingungsordnung für Bauleistungen” (VOB/B) nur
Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung
des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluß.

2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen
Für die Herstellung, Lieferung und Instandsetzung von Möbeln und
anderen Teilen sowie für sonstige Leistungen, die nicht Bauleistungen
im Sinne der vorstehenden Ziffer 1 sind oder Bauleistungen, bei denen
die VOB Teil B gemäß Ziffer 1 nicht einbezogen wird, gelten zusätzlich
die Bestimmungen der Ziffern 2.1 bis 2.6.

2.1 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der
Auftrag des Auftraggebers vom Kostenanschlag des Auftragnehmers
ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des
Auftragnehmers zustande.

2.2 Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere
Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten
des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige
Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte
Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.

2.3 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der
Ware oder bei Abnahme der Leistung schriftlich gerügt werden. Nach
Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher
Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Gewährleistung für Fenster und Rollläden beträgt 2 Jahre,
für Glas 5 Jahre u. für bewegliche Teile 1 Jahr.

2.4 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl,
entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder
dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes
Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen
auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber
nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung
des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der
Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung
unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber
nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlaß oder
Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei
Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.

2.5 Abschlagszahlung
Für in sich abgeschlossene Leistungsteile und für eigens angefertigte
Bauteile kann eine Abschlagszahlung berechnet werden in Höhe des
erbrachten Leistungswertes, sofern das Eigentum hieran auf den Auftraggeber
übertragen wird.
Verzögert sich aus vom Auftraggeber zu vertretenden Umständen,
wozu auch Verzögerungen im Bauablauf gehören, der Einbau montagefertiger
Bauteile um mehr als 14 Tage, so wird eine Abschlagszahlung
in Höhe des erbrachten Leistungswertes fällig, wenn gleichzeitig
das Eigentum an den Bauteilen übertragen wird.

2.6 Vergütung
Ist die vertragliche Leistung vom Auftragnehmer erbracht und abgenommen,
so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig
und ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

3. Förmliche Abnahme
Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die
Abnahmewirkung auch dann ein, wenn der Auftraggeber zweimal
vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme
aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt zwölf Werktage nach
Zugang der zweiten Aufforderung ein.

4. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber vor Bauausführung den Werkvertrag, so ist
der Auftragnehmer berechtigt, mindestens 20 % der Gesamtauftragssumme
als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftraggeber bleibt
ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

5.1 Technische Hinweise
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten
durchzuführen sind, insbesondere:
– Beschläge und gängige Bauteile sind zu
kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten
– Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach
Lack- oder Lasurart und Witterungseinfluß nachzubehandeln
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich
anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können
die Lebensdauer und Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen,
ohne das hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer
entstehen.

5.2 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen
und Ausführungen (Farbe und Struktur), insbesondere bei Nachbestellungen,
bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten
Materialien (Massivhölzer, Furniere) liegen und üblich sind.

6. Zahlung
Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig.
Wechsel und Schecks werden nur Zahlungshalber, nicht aber an Zahlung
Statt, angenommen. Wechselspesen und Wechselsteuer gehen
zu Lasten des Auftraggebers.

7. Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung
Eigentum des Auftragnehmers.

8.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt
zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken,
zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb,
so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen
Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle
werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus
der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten
Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei
Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber
gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die
Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem
Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.

8.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt
der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes
oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in
Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände
mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.

8.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber
bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile
in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber
schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende
Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes
der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den
Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung
der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den
Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen
Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände
zum Wert der übrigen Gegenstände.

8.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des
Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei
Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die
Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung
des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das
Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage
und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.

9. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen
behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor.
Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der
Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben.

10. Gerichtsstand Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher
Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

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